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Die Rechtsprinzipien des Beherbergungsvertrages im italienischen Zivilrecht
Der Beherbergungsvertrag ist im italienischen Recht nicht wie z. B. der Kauf-, Miet- und Pachtvertrag ausdrücklich geregelt und deshalb ist auf ihn das allgemeine Vertragsrecht im italienischen BGB anzuwenden.
Definition des Beherbergungsvertrages
Unter Beherbergungsvertrag ist jener Vertrag zu verstehen, mit dem sich der Beherbergungsbetrieb verpflichtet, dem Gast Unterkunft und alle anderen Dienstleistungen, die mit der Unterkunft direkt oder indirekt zusammenhängen, zu gewähren. Der Gast ist verpflichtet, die reservierten Zimmer zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen.
Vertragspartner
Als Vertragspartner des Beherbergungsbetriebes gilt im Zweifelsfall der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen gebucht oder mitgebucht hat. Der Besteller muss folglich nicht unbedingt selbst die Beherbergung in Anspruch nehmen ist aber in diesem Fall dennoch dazu verpflichtet, den vereinbarten Preis zu bezahlen.
Form des Vertrages
Der Beherbergungsvertrag kann sowohl mündlich, als auch schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform erleichtert im Falle von Streitigkeiten die Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen.
Reservierung, rechtliche Wirkung, Rücktritt vom Vertrag (Stornierung)
Wird im Voraus ein Zimmer oder Raum reserviert, so kommt der Vertrag im Moment der Einigung mit allen Rechten und Pflichten zustande. Die Wirkungen des Vertrages sind jedoch auf einen bestimmten, zukünftigen Zeitpunkt hinausgeschoben. Diese sog. "prenotazione" (Buchung, Reservierung) ist also bereits rechtsverbindlich und die Annullierung dieser Buchung oder auch die vorzeitige Abreise stellt daher einen Rücktritt von einem bereits rechtsverbindlichen Vertrag dar.
Laut Kassationsgerichtshof weisen Beherbergungsverträge Elemente des Miet-, Werk- und Dienstleistungsvertrages auf. Miet- und Dienstleistungsvertrag sehen kein Rücktrittsrecht wegen eines angemessenen Grundes ("giusta causa") vor.
Da im Beherbergungsvertrag jedoch nur Elemente der vorgenannten Verträge vorhanden sind, kann deren Regelung nicht direkt auf ihn angewendet werden und folglich gibt es laut Gesetz hier auch kein Rücktrittsrecht wegen eines angemessenen Grundes.
Wenn die Vertragspartner kein Rücktrittsrecht bei gegenseitiger Einwilligung vereinbart haben und der Gast durch den Beherbergungsvertrag verpflichtet ist, die reservierten Zimmer zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und den Preis zu bezahlen, ist der einseitig vom Vertrag zurücktretende Gast wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 1218 ital. BGB).
Wenn hingegen der Gastwirt vom Beherbergungsvertrag zurücktritt, ist er verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft in einem anderen Beherbergungsbetrieb mit annähernd den gleichen Ausstattungsmerkmalen, Dienstleistungen und Preisniveau und für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum zu organisieren.
„Es steht kein Rücktrittsrecht im Sinne des Konsumentenschutzkodex zu – dennoch räumen wir Ihnen folgende Stornobedingungen ein:
Storno bei Krankheit, Familiär, Unfall oder Pannen bei der Anreise, oder aus Arbeitsgründen mit Nachweis oder Zeugnis gratis. Auch bei Reisebeschränkungen wegen Corona die vom Gesetzgeber vorgegeben werden, sind kein Storno. (Immer mit schriftlicher Begründung)
Stornierung bis 40 Tage vor der Anreise ohne Stornogebühren, es muss aber schriftlich begründet werden
Stornierung bis spätestens 15 Tage vor Anreise: 50% des vereinbarten Gesamtpreises
Stornierung ab14 Tage vor Anreise: 70% des vereinbarten Gesamtpreises
Bei vorzeitiger Abreise oder verspäteter Anreise: 70% des vereinbarten Tagespreises pro nicht in Anspruch genommenem Tag
Bei Nichtanreise: 70% des vereinbarten Gesamtpreises
„Mitteilung gemäß Teil III, Titel III, Abschnitt I, des Konsumentenschutzkodex (GvD 206/2005)“